Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/10#abs-1 (1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/10#abs-2 (2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/10#abs-3 (3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.